Allgemeine Geschäftsbedinungen der höchsmann maschinen GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma höchsmann maschinen GmbH (nachfolgend höchsmann genannt) für gewerbliche Kunden – Stand: Februar 2020

1. Allgemeine Grundlagen
Allen Geschäftsbeziehungen zwischen höchsmann und dem gewerblichen Kunden liegen ausschließlich die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen von höchsmann zugrunde. Die Einbeziehung von AGB des Kunden in die Vertragsbeziehungen ist ausgeschlossen. An allen Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich höchsmann das Eigentumsrecht vor. Unterlage dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Angebote von höchsmann sind freibleibend und unverbindlich.

2. Bestellungen
Bestellungen des Kunden sind für diesen verbindlich. Soweit von höchsmann keine anderweitige schriftliche Bestätigung erfolgt, gilt die Lieferung oder Rechnung als Auftragsbestätigung. Ist der Kunde Kaufmann, ist für den Inhalt von Bestätigungen und Vereinbarungen ausschließlich die schriftliche Bestätigung von höchsmann maßgeblich, sofern der Kunde nicht unverzüglich widerspricht.

3. Preise und Zahlung
Sofern schriftlich nicht anderes vereinbart wurde, gelten die Preise bei neuen Maschinen / Waren ab Werk des Herstellers, bei gebrauchten Maschinen / Waren im Ist-Zustand ab Standort zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und ohne Demontage, Verpackung, Fracht, Zoll, Porto, Versicherung, Spesen usw. Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich in der gesetzlichen Höhe berechnet. Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, ohne Abzug im Voraus innerhalb von 5 Werktagen vor Lieferung oder Leistung auf eines der Bankkonten von höchsmann zu erfolgen. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen oder bei Umständen; die nach Vertragsabschluss dem Auftraggeber bekannt werden und die Kreditwürdigkeit des Kunden nach bankmäßigen Gesichtspunkten mindern, werden nach Mahnung sämtlicher Forderungen diese sofort fällig. In diesem Fall ist höchsmann berechtigt noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Die Zurückhaltung von Zahlungen sowie die Aufrechnung von Forderungen mit Forderungen des Kunden aus anderen Geschäften ist nur zulässig, soweit diese Forderungen von höchsmann anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

4. Liefertermin
Lieferumfang und Verzug Liefertermine und Fristen gelten nur als unverbindlich vereinbart, wenn nicht höchsmann ausdrücklich eine schriftliche verbindliche Zusicherung abgegeben hat. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu Ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lager von höchsmann verlassen hat bzw. dem Kunden Versandbereitschaft mitgeteilt wurde. Unvorhergesehene Hindernisse, Arbeitskämpfe und höhere Gewalt, die außerhalb des Einflussbereichs von höchsmann liegen, sowie Hindernisse, die im Verantwortungsbereich des Herstellers liegen, verlängern die Lieferfrist entsprechend. Dies gilt auch während eines bereits vorliegenden Verzuges. Entsteht dem Kunden wegen eines von höchsmann zu vertretenden Lieferverzuges im Falle eines fest vereinbarten Liefertermins ein Schaden, steht dem Kunden unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche eine Entschädigung zu. Sie beträgt für jede volle Woche der zu vertretenden Terminüberschreitung 2,5% im ganzen aber maximal 5% des Auftrages bzw. Auftragsteils, auf den sich der Verzug bezieht. Im Falle des Lieferverzuges von höchsmann kann der Kunde nach Setzung einer angemessenen Frist, die mit der ausdrücklichen Erklärung verbunden sein muss, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, vom Vertrag zurücktreten, wenn die Leistung nicht innerhalb der Nachfrist erfolgt. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz sind in diesen Fall ausgeschlossen. Verzögert sich die Abnahme von Leistungen aufgrund von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, ist er verpflichtet ab dem 15. Tag von der Bekanntgabe der Versandbereitschaft an gerechnet, die entstehenden Lagerkosten, mindestens 0,5% des Rechnungsbetrages der nicht abgenommenen Leistung pro Monat, zu bezahlen.

5. Gefahrenübergang
Die Gefahr geht mit Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur bzw. die sonstige Transportperson, bei Transport mit eigenen Beförderungsmitteln von höchsmann jedoch spätestens mit dem Verlassen des Betriebsgeländes von höchsmann, bzw. Direktlieferung des Betriebsgeländes des Herstellerwerkes, auf den Kunden über. Auf Wunsch des Kunden wird auf Kosten des Kunden die Ladung durch höchsmann gegen Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, geht mit dem 3. Tag nach Mitteilung der Versandbereitschaft an den Kunden die Gefahr auf den Kunden über. Der Kunde ist verpflichtet die Leistung abzunehmen, soweit nicht erhebliche Mängel vorliegen, dass dem Kunden die Abnahme nicht zugemutet werden kann. Teilleistungen sind zulässig.

6. Eigentumsvorbehalt
höchsmann behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher ihr aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden zustehenden Forderungen vor. Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Gesamtforderung. Übersteigt der Wert der für höchsmann bestehenden Sicherheiten die Forderungen an den Kunden um mehr als 25% ist höchsmann zur angemessenen Freigabe von Sicherheiten nach Wahl von höchsmann verpflichtet. Der Kunde darf das Vorbehaltsgut von höchsmann weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Über Pfändung so wie Beschlagnahme oder sonstige Verfügung durch Dritte hat der Kunde unverzüglich höchsmann schriftlich zu benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist höchsmann zur Zurücknahme der gelieferten Leistung berechtigt und der Kunde zur sofortigen Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Rücknahmerechtes sowie die Pfändung des gelieferten Gegenstandes durch höchsmann gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, soweit nicht höchsmann ausdrücklich den Rücktritt vom Vertrag erklärt. Bis zur vollständigen Bezahlung des Liefergegenstandes ist höchsmann berechtigt ihn auf Kosten des Kunden gegen Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, soweit der Kunde nicht nachweist, eine solche Versicherung mit der Maßgabe abgeschlossen zu haben, dass höchsmann ein direkter Anspruch gegen die Versicherung zusteht.

7. Nacherfüllungsregelung
Für Mängel der Lieferung haftet höchsmann unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche wie folgt: Die Nacherfüllungsfrist beträgt bei Neuprodukten beim Verkauf an Unternehmen 12 Monate ab Gefahrübergang. Bei gebrauchten Produkten ist eine Nacherfüllung grundsätzlich ausgeschlossen, soweit höchsmann nicht ausdrücklich eine Nacherfüllung übernimmt. Gebrauchte Maschinen werden nur mit dem noch vorhandenen Zubehör in dem Zustand geliefert, in welchem sie sich bei Vertragsabschluss befinden. Jede Haftung für offene und verdeckte Mängel ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Maschine vorher vom Käufer nicht besichtigt worden ist, es sei denn, höchsmann hätte dem Kunden einen Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verschwiegen. Dies gilt nicht bei zugesicherten Eigenschaften. Zusicherungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich abgegeben werden. Außendienstmitarbeiter von höchsmann sowie Handelsvertreter sind nicht zur Abgabe von Zusicherungen berechtigt. Mündliche Angaben sowie Angaben in Unterlagen und Prospekten enthalten keine Zusicherungen. Sie dienen lediglich der Spezifikation der Leistung. Dies gilt auch für Proben, Muster, DIN-Bestimmungen, Leistungsbeschreibung und sonstige Angaben über die Beschaffenheit des Liefergegenstandes. Technische Beschreibungen, Layouts, Prospekte oder sonstige Unterlagen dokumentieren i.d.R. die ursprüngliche Ausstattung oder Ausstattungsoptionen der Maschine zum Zeitpunkt der Erstauslieferung und stellen keine Zusicherung von Eigenschaften dar, denn die aktuelle Ausstattung der Gebrauchtmaschine kann davon abweichen. Eine solche Abweichung stellt deshalb keinen kaufrechtlich relevanten Mangel dar. Für Schäden die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere im Hinblick auf die vorliegende Betriebsanleitung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschstoffe sowie durch Verschleiß im Rahmen des vertragsmäßigen Gebrauchs entstehen, wird keine Haftung übernommen. Die Abnutzung von Verschleißteilen stellt keinen Mangel der gelieferten Sache dar. Bei Vorliegen eines Mangels ist höchsmann nach seiner Wahl zur Ersatzlieferung oder zur Nacherfüllung berechtigt. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung oder bei ernsthafter Ablehnung der Nacherfüllung hat der Kunde unter Ausschluss aller weiteren Rechte das Recht zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Transportschäden sin höchsmann unverzüglich mitzuteilen. Die erforderlichen Formalitäten hat der Kunde mit der Transportperson zu regeln. Er ist insbesondere verpflichtet alle notwendigen Feststellungen zur Wahrung von Rücktrittsrechten gegenüber Dritten zu treffen. Mängel einer Teillieferung berechtigen nicht zur Zurückweisung des Restes der Lieferung, es sei denn der Kunde kann nicht nachweisen, dass die Annahme einer Teillieferung für ihn unzumutbar ist. Soweit der Kunde den gelieferten Gegenstand verändert oder verarbeitet, erlischt eine Nacherfüllungspflicht von höchsmann.

8. Rügepflicht
Der Kunde ist verpflichtet die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt ordnungsgemäß auf seine Kosten zu untersuchen und etwaige Mängel, Mindermengen oder nicht genehmigungsfähige Falschlieferungen zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdecken, nicht verdeckte Mängel innerhalb von sieben Tagen ab Übergabe schriftlich zu rügen.

9. Haftungsausschluss
höchsmann haftet nur für grob fahrlässige eigene Pflichtverletzungen sowie bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Eine darüber hinausgehende Haftung von höchsmann ist ausgeschlossen.

10. Erfüllungsverpflichtung
Unmöglichkeit der Erfüllung Die Leistungsverpflichtungen von höchsmann stehen unter dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen, vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Wird höchsmann die Leistung aufgrund eines nicht von höchsmann zu vertretenden Umstandes unmöglich, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Im Falle der teilweisen Unmöglichkeit oder teilweisen Unvermögens besteht das Rücktrittsrecht des Kunden nur für die Teilleistung, soweit er nicht nachweist, dass er an der Teilleistung kein Interesse hat. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind nach Maßgabe des § 9 ausgeschlossen.

11. Finanzierung / Leasing
höchsmann übernimmt kein Gewähr, dass der Kunde eine beabsichtigte Finanzierung / Leasingfinanzierung verwirklichen kann. Lehnt das Finanzierungsinstitut die Finanzierung des Geschäftes ab oder kommt ein beabsichtigter Leasingvertrag aus Gründen, die höchsmann nicht zu vertreten hat, nicht zustande, so bleibt der Kunde zur Erfüllung verpflichtet. Nimmt der Kunde die Leistung von höchsmann nicht ab, gilt Punkt 12 entsprechend.

12. Erfüllungsverweigerung
Nimmt der Kunde die Leistung von höchsmann nicht ab, ist der Kunde verpflichtet, als pauschalen Schadensersatz 25% des Auftragswertes an höchsmann zu bezahlen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

13. Salvatorische Klausel
Im Falle der Unwirksamkeit von einzelnen Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. höchsmann und der Kunde sind verpflichtet anstelle der unwirksamen Bestimmung möglichst nah kommt. Ist dies nicht möglich, gilt insoweit die gesetzliche Regelung, soweit sie nicht durch diese AGB abgedungen ist.

14. Zusicherungen / Änderungen der AGB
Zusicherungen sowie Änderungen der AGB von höchsmann sind nur wirksam, wenn sie schriftlich durch einen Geschäftsführer oder einen Prokuristen von höchsmann vereinbart werden.

15. Gerichtsort und Erfüllungsort
Erfüllungsort ist, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, der Sitz der höchsmann maschinen GmbH in Langen – Hessen. Als Gerichtsort für alle Streitigkeiten zwischen höchsmann und dem Kunden ist 63225 Langen vereinbart, soweit der Kunde Kaufmann ist. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.